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Gewässerrandstreifen ab 01.01.2019 stärker geschützt

Aus Gründen des Gewässerschutzes dürfen Gewässerrandstreifen in einer Breite von  5 Meter gemäß § 38 Wasserhaltsgesetz Bund bzw. § 29 Wassergesetz Baden-Württemberg nicht mehr als Acker benutzt werden.

 

Hierdurch können sich Gewässerrandstreifen zu naturnahen Lebensräumen entwickeln.

 

>> Weitere Infos auf der Webseite des NABU Baden-Württemberg

 

 

Foto: NABU/Hubertus Schwarzentraub (MC)

 

 

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Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg:
Merkblatt - Gewässerrandstreifen in BW.p
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